Kathedra Petri von Bernini (Sankt Peter). Foto: Ricardo André Frantz Wikimedia Commons Lizenz https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.en |
Aufruf zum Gebet:
damit Papst Franziskus die unveränderliche Praxis der Kirche
von der Wahrheit der Unauflöslichkeit der Ehe bekräftige
Aufruf Seiner Exzellenzen
+ Tomash Peta, Erzbischof Metropolit der Erzdiözese der Heiligen Maria in Astana
+ Jan Pawel Lenga, Emeritierter Erzbischof-Bischof von Karaganda
+ Athanasius Schneider, Weihbischof der Erzdiözese der Heiligen Maria in Astana
Nach der Veröffentlichung des Apostolischen Schreibens Amoris laetitia wurden in einigen Teilkirchen Durchführungsbestimmungen und Interpretationen veröffentlicht, laut denen die Geschiedenen, trotz des sakramentalen Bandes, das sie an ihren rechtmäßigen Ehegatten bindet, dennoch die Ehe zivil mit einem neuen Partner geschlossen haben , zu den Sakramenten der Buße und der Eucharistie zugelassen werden, ohne der von Gott vorgeschriebenen Pflicht nachzukommen, die Verletzung ihres sakramentalen Ehebandes zu beenden.
Das Zusammenleben more uxorio mit einer Person, die nicht der rechtmäßige Ehegatte ist, stellt eine Beleidigung des Heilsbundes dar, dessen Zeichen die sakramentale Ehe ist (vgl. Katechismus der Katholischen Kirche Nr. 2384), und ebenfalls eine Beleidigung des bräutlichen Charakters des eucharistischen Geheimnisses. Papst Benedikt XVI. hat auf diesen Zusammenhang mit Nachdruck hingewiesen: „Die Eucharistie stärkt in unerschöpflicher Weise die unauflösliche Einheit und Liebe jeder christlichen Ehe. In ihr ist die eheliche Bindung kraft des Sakraments innerlich verknüpft mit der eucharistischen Einheit zwischen dem Bräutigam Christus und seiner Braut, der Kirche (vgl. Eph. 5,31-32)“ (Apostolisches Schreiben Sacramentum caritatis, 27).
Hirten der Kirche, die es dulden oder es sogenannten „wiederverheirateten“ Geschiedenen sogar erlauben – wenn auch in Einzelfällen oder ausnahmsweise – das Sakrament der Eucharistie zu empfangen, ohne dass sie das „Hochzeitsgewand“ tragen, obwohl Gott selbst in der Heiligen Schrift (vgl. Mt. 22,11 und 1 Kor 11,28-29) es mit Blick auf eine würdige Teilnahme am eucharistischen Hochzeitsmahl vorgeschrieben hat, wirken auf diese Weise mit an einer ständigen Beleidigung des Bandes des Ehesakraments, der bräutlichen Verbindung zwischen Christus und der Kirche und der bräutlichen Verbindung zwischen Christus und der Seele, die Seinen eucharistischen Leib empfängt.
Mehrere Teilkirchen haben pastorale Richtlinien erlassen oder empfohlen mit dieser oder einer ähnlichen Formulierung: „Sollte dann diese Entscheidung [in Enthaltsamkeit zu leben] wegen der Stabilität des Paares schwierig zu praktizieren sein, schließt Amoris laetitia die Möglichkeit, zur Beichte und zur Eucharistie zu gehen, nicht aus. Das bedeutet eine gewisse Öffnung wie im Fall, wo die moralische Gewissheit vorhanden ist, dass die erste Ehe nichtig war, aber die Beweise fehlen, um dies vor Gericht beweisen zu können. Es kann also niemand anderes als der Beichtvater sein, der an einem bestimmten Punkt, nach reiflicher Überlegung und Gebet vor seinem Gewissen die Verantwortung vor Gott und dem Pönitenten zu übernehmen hat und der bittet, dass die Zulassung zu den Sakramente auf diskrete Weise geschehe.“
Die erwähnten pastoralen Richtlinien widersprechen der universalen Tradition der katholischen Kirche, die, was die Wahrheit der Unauflöslichkeit der Ehe betrifft, durch den ununterbrochenen Petrusdienst der Päpste immer treu und ohne den Schatten eines Zweifels oder der Zweideutigkeit sowohl in der Lehre als auch in der Praxis bewahrt wurde.
Die obenerwähnten Bestimmungen und pastoralen Richtlinien widersprechen zudem in der Praxis den folgenden Wahrheiten und Lehren, die die katholische Kirche ununterbrochen und als sicher gelehrt hat.
• Die Befolgung der Zehn Gebote Gottes, besonders des Sechsten Gebotes, ist ausnahmslos für jede Person immer und in jeder Situation verbindlich. In diesem Bereich können keine Ausnahmefälle oder -situationen zugelassen werden, ebenso wenig kann hier von einem vollkommeneren Ideal gesprochen werden. Der heilige Thomas von Aquin sagt: „Die Vorschriften des Dekalogs beinhalten die Absicht des Gesetzgebers selbst, nämlich Gottes. Daher lassen die Vorschriften des Dekalogs keine Dispens zu“ (Summa theol., 1-2, q. 100, a. 8c).
• Die moralischen und praktischen Anforderungen, die aus der Befolgung der Zehn Gebote Gottes folgen, und besonders aus der Unauflöslichkeit der Ehe, sind nicht einfache Normen oder positive Gesetze der Kirche, sondern Ausdruck von Gottes heiligem Willen. Dementsprechend ist es nicht möglich, in diesem Zusammenhang vom Vorrang der Person gegenüber der Norm oder dem Gesetz zu sprechen. Es ist vielmehr vom Vorrang von Gottes Willen gegenüber dem Willen der sündigen menschlichen Person zu sprechen, damit diese gerettet werde, indem sie mit der Hilfe der Gnade Gottes Willen erfüllt.
• An die Unauflöslichkeit der Ehe zu glauben, ihr aber durch die eigenen Handlungen zu widersprechen, und sich dabei sogar frei von schwerer Sünde zu betrachten, indem man das eigene Gewissen allein durch den Glauben an die Göttliche Barmherzigkeit beruhigt, stellt eine Selbsttäuschung dar, vor der bereits Tertullian, ein Zeuge des Glaubens und der Praxis der frühchristlichen Kirche, warnte: „Gewisse Leute behaupten jedoch, es genüge Gott, wenn man Seinen Willen im Herzen und im Geiste annimmt, auch wenn die Handlungen dem nicht entsprechen: und so glauben sie, dass die Gottesfurcht und der Glaube durch die Sünde nicht verletzt würden. Das wäre genau so, als würde einer behaupten, ohne Verletzung der Keuschheit Ehebruch begehen zu können“ (Tertullian, De paenitentia 5,10).
• Die Befolgung der Gebote Gottes, und besonders der Unauflöslichkeit der Ehe, können nicht als ein vollkommeneres Ideal dargestellt werden, das nach dem Kriterium des Möglichen oder Machbaren zu erreichen ist. Es handelt sich hingegen um eine Pflicht, die Gott selbst unmissverständlich geboten hat, und deren Nichtbefolgung gemäß Seinem Wort zur ewigen Verdammnis führt. Den Gläubigen das Gegenteil zu sagen, hieße, sie zu täuschen und zu bewegen, den Willen Gottes zu missachten, wodurch ihr ewiges Seelenheil in Gefahr gebracht wird.
• Gott gibt jedem Menschen die nötige Hilfe zur Befolgung Seiner Gebote, wenn dieser Ihn aufrichtig darum bittet, wie die Kirche es unfehlbar gelehrt hat: „Denn Gott gebietet nicht Unmögliches; sondern ermahnt durch das Gebieten, zu tun, was du kannst, und zu bitten um das, was du nicht kannst; und er hilft dir, dass du es kannst“ (Konzil von Trient, 6. Session, 11. Kapitel), und: „Wenn jemand sagt, die Gebote Gottes seien auch für den gerechtfertigten und im Stand der Gnade befindlichen Menschen unmöglich zu halten, der sei im Bann“ (Konzil von Trient, 6. Session, 18. Kanon). Dieser unfehlbaren Lehre folgend lehrte der heilige Johannes Paul II.: „Die Befolgung des Gesetzes Gottes kann in bestimmten Situationen schwer, sehr schwer sein: niemals jedoch ist sie unmöglich“ (Enzyklika Veritatis splendor, 102), und: „Alle Eheleute sind nach dem göttlichen Plan in der Ehe zur Heiligkeit berufen, und diese hehre Berufung verwirklicht sich in dem Maße, wie die menschliche Person fähig ist, auf das göttliche Gebot ruhigen Sinnes im Vertrauen auf die Gnade Gottes und auf den eigenen Willen zu antworten“ (Apostolisches Schreiben Familiaris Consortio, 34).
• Die sexuelle Handlung außerhalb einer gültigen Ehe, besonders der Ehebruch, ist objektiv immer eine schwere Sünde, und kein Umstand und kein Zweck kann sie zulässig und in den Augen Gottes wohlgefällig machen. Der heilige Thomas von Aquin sagt, dass das Sechste Gebot selbst dann verbindlich ist, wenn durch einen Ehebruch ein Land vor der Tyrannei gerettet werden könnte (De Malo, q. 15, a. 1, ad 5). Der heilige Johannes Paul II. lehrte diese immer gültige Wahrheit der Kirche: „Die negativ formulierten sittlichen Gebote hingegen, das heißt diejenigen, die einige konkrete Handlungen oder Verhaltensweisen als in sich schlecht verbieten, lassen keine legitime Ausnahme zu; sie lassen keinerlei moralisch annehmbaren Freiraum für die ‚Kreativität‘ irgendeiner gegensätzlichen Bestimmung. Ist einmal die sittliche Artbestimmung einer von einer allgemeingültigen Regel verbotenen konkret definierten Handlung erkannt, so besteht das sittlich gute Handeln allein darin, dem Sittengesetz zu gehorchen und die Handlung, die es verbietet, zu unterlassen“ (Enzyklika Veritatis splendor, 67).
• Eine ehebrecherische Verbindung von zivilrechtlich „wiederverheirateten“ Geschiedenen, die „gefestigt“ ist, wie man so sagt, und die in ihrer ehebrecherischen Sünde durch sogenannte „erwiesene Treue“ gekennzeichnet ist, kann nicht die moralische Qualität ihrer Verletzung des sakramentalen Ehebandes, also ihres Ehebruches, ändern, der immer eine in sich böse Handlung bleibt. Eine Person, die den wahren Glauben und die kindliche Gottesfurcht hat, kann nie „Verständnis“ für in sich böse Handlungen haben, wie sie bei sexuellen Handlungen außerhalb einer gültigen Ehe der Fall ist, da diese Handlungen Gott beleidigen.
• Die Zulassung der „wiederverheirateten“ Geschiedenen zur Heiligen Kommunion stellt in der Praxis eine implizite Entbindung von der Befolgung des Sechsten Gebots dar. Keine kirchliche Autorität hat die Macht, eine solche implizite Dispens zu gewähren, nicht einmal in einem einzigen Fall oder in einer außergewöhnlichen und komplexen Situation oder zur Erreichung eines guten Zweckes (wie zum Beispiel die Erziehung der gemeinsamen Kinder, die aus einer ehebrecherischen Verbindung geboren wurden), indem man sich für die Gewährung einer solchen Dispens auf das Prinzip der Barmherzigkeit beruft, auf die „via caritatis“, die mütterliche Fürsorge der Kirche oder indem man in diesem Fall behauptet, der Barmherzigkeit nicht viele Bedingungen stellen zu wollen. Der heilige Thomas von Aquin sagte: „Für keine Nützlichkeit sollte jemand Ehebruch begehen“ (pro nulla enim utilitate debet aliquis adulterium committere, De Malo, q. 15, a. 1, ad 5).
• Eine Bestimmung, die die Verletzung des Sechsten Gebotes Gottes und des sakramentalen Ehebandes auch nur in einem einzigen Fall oder in außergewöhnlichen Fällen erlaubt, um vielleicht eine allgemeine Änderung der kanonischen Normen zu vermeiden, bedeutet nichtsdestotrotz immer einen Widerspruch gegen die Wahrheit und den Willen Gottes. Dementsprechend ist es psychologisch irreführend und theologisch falsch, in diesem Fall von einer restriktiven Regelung oder von einem kleineren Übel im Gegensatz zu einer Regelung allgemeinen Charakters zu sprechen.
• Da eine gültige Ehe der Getauften ein Sakrament der Kirche und durch ihre Natur eine Realität öffentlichen Charakters ist, kann ein subjektives Urteil des Gewissens über die Ungültigkeit der eigenen Ehe im Widerspruch zum entsprechenden rechtskräftigen Urteil des kirchlichen Gerichts keine Konsequenzen für die sakramentale Ordnung haben, die immer öffentlichen Charakter hat.
• Die Kirche und konkret der Beichtvater haben nicht die Zuständigkeit, über den Gewissenszustand des Gläubigen oder die Rechtschaffenheit der Absicht des Gewissens zu urteilen, da der Grundsatz gilt: „ecclesia de occultis non iudicat“ (Konzil von Trient, 24. Session, Kapitel 1). Der Beichtvater ist weder der Stellvertreter noch ein Vertreter des Heiligen Geistes, um mit Dessen Licht in die Falten des Gewissens eindringen zu können, da Gott allein sich den Zutritt zum Gewissen vorbehalten hat: „sacrarium in quo homo solus est cum Deo“ (Zweites Vatikanisches Konzil, Gaudium et spes, 16). Der Beichtvater kann sich vor Gott und dem Pönitenten nicht die Verantwortung anmaßen, ihn implizit von der Befolgung des Sechsten Gebotes und der Unauflöslichkeit des Ehebandes durch die Zulassung zur Heiligen Kommunion zu entbinden. Die Kirche hat nicht die Vollmacht, auf der Grundlage einer angeblichen Gewissensüberzeugung über die Ungültigkeit der eigenen Ehe im Forum internum, Konsequenzen für die sakramentale Ordnung im Forum externum abzuleiten.
• Eine Praxis, die es den sogenannten zivilrechtlich geschiedenen und wiederverheirateten Personen erlaubt, die Sakramente der Buße und der Eucharistie zu empfangen, trotz deren Absicht auch in Zukunft weiterhin das Sechste Gebot und ihren sakramentalen Ehebund zu verletzen, wäre im Widerspruch zur Göttlichen Wahrheit und würde gegen das stets gleichbleibende Verständnis der katholischen Kirche und gegen die bewährte, aus der Zeit der Apostel empfangene und stets treu bewahrte Praxis verstoßen, die zuletzt auf sichere Weise vom heiligen Johannes Paul II. (vgl. Apostolisches Schreiben Familiaris Consortio, 84) und von Papst Benedikt XVI. (vgl. Apostolisches Schreiben Sacramentum caritatis, 29) bekräftigt wurde.
• Die erwähnte Praxis wäre für jeden vernünftigen Menschen ein offensichtlicher Bruch und würde daher nicht eine Entwicklung in Kontinuität mit der apostolischen und immerwährenden Praxis der Kirche darstellen, da gegen eine so offensichtliche Tatsache Argumente keine Gültigkeit haben: contra factum non valet argumentum. Eine solche pastorale Praxis wäre ein Gegen-Zeugnis zur Unauflöslichkeit der Ehe und eine Art von Mitwirkung von Seiten der Kirche an der Ausbreitung der „Geißel der Scheidung“, vor dem das Zweite Vatikanische Konzil gewarnt hatte (vgl. Gaudium et spes, 47).
• Die Kirche lehrt durch das, was sie tut, und muss tun, was sie lehrt. Über das pastorale Handeln in Bezug auf Personen in irregulären Verbindungen sagte der heilige Johannes Paul II.: „Die Pastoral wird die Notwendigkeit einer Übereinstimmung zwischen der Lebenswahl und dem Glauben, den man bekennt, verständlich zu machen suchen und möglichst bemüht sein, diese Menschen dahin zu bringen, ihre eigene Situation im Licht christlicher Grundsätze in Ordnung zu bringen. Obwohl man ihnen mit viel Liebe begegnen und sie zur Teilnahme am Leben ihrer Gemeinden einladen wird, können sie von den Hirten der Kirche leider nicht zu den Sakramenten zugelassen werden“ (Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, 82).
• Eine authentische Begleitung der Personen, die sich in einem objektiven Zustand der schweren Sünde befinden, und ein entsprechender Weg der pastoralen Unterscheidung können sich nicht der Pflicht entziehen, diesen Personen mit Liebe die ganze Wahrheit über den Willen Gottes zu verkündigen, damit sie von ganzem Herzen die sündhaften Handlungen des Zusammenlebens more uxorio mit einer Person, die nicht der rechtmäßige eigene Ehegatte ist, bereuen. Zugleich muss eine authentische Begleitung und pastorale Unterscheidung sie ermutigen, damit sie mit der Hilfe der Gnade Gottes aufhören, in Zukunft solche Handlungen zu begehen. Die Apostel und die ganze Kirche haben zweitausend Jahre lang den Menschen immer die ganze Wahrheit Gottes über das Sechste Gebot und die Unauflöslichkeit der Ehe verkündet, folgend der Ermahnung des heiligen Apostels Paulus: „Denn ich habe mich der Pflicht nicht entzogen, euch den ganzen Willen Gottes zu verkünden“ (Apg. 20, 27).
• Die Pastoral der Kirche bezüglich der Ehe und des Sakramentes der Eucharistie hat solche Bedeutung und so entscheidende Konsequenzen für den Glauben und für das Leben der Gläubigen, dass die Kirche, um dem geoffenbarten Wort Gottes treu zu bleiben, in diesem Bereich jeden Schatten des Zweifels und der Verwirrung vermeiden muss. Der heilige Johannes Paul II. hat diese immerwährende Wahrheit der Kirche formuliert: „Mit diesem nachdrücklichen Hinweis auf die Lehre und das Gesetz der Kirche möchte ich bei allen das lebendige Gespür für die Verantwortung wachrütteln, die uns im Umgang mit den heiligen Dingen leiten muss, die – wie die Sakramente – nicht unser Eigentum sind oder – wie das Gewissen der Menschen – ein Anrecht darauf haben, nicht in Ungewissheit und Verwirrung belassen zu werden. Ich wiederhole: Beides sind heilige Dinge, die Sakramente und das Gewissen der Menschen, und sie fordern von uns, dass wir ihnen in Wahrheit dienen. Das ist der Grund für das Gesetz der Kirche“ (Apostolisches Schreiben Reconciliatio et Paenitentia, 33).
Trotz der wiederholten Erklärungen über die Unveränderlichkeit der Lehre der Kirche bezüglich der Scheidung wird sie inzwischen von zahlreichen Teilkirchen durch die sakramentale Praxis akzeptiert, und dieses Phänomen breitet sich aus. Nur die Stimme des Obersten Hirten der Kirche kann definitiv verhindern, dass in Zukunft die Situation der Kirche unserer Tage durch die folgende Aussage gekennzeichnet wird: „Es stöhnte der ganze Erdkreis und wunderte sich, dass er arianisch geworden war“ (ingemuit totus orbis et arianum se esse miratus est, Adv. Lucif., 19), um ein Wort des heiligen Hieronymus aufzugreifen, mit dem er die arianische Krise beschrieben hat.
Angesichts dieser realen Gefahr und der weiten Verbreitung der Geißel der Scheidung im Leben der Kirche, die implizit durch die erwähnten Durchführungsbestimmungen und Richtlinien zum Apostolischen Schreiben Amoris laetitia legitimiert wird;
angesichts der Tatsache, dass die genannten Bestimmungen und Richtlinien in einigen Teilkirchen in unserer globalisierten Welt öffentlich bekannt geworden sind;
angesichts der Wirkungslosigkeit zahlreicher Bittgesuche, die auf privater und vertraulicher Ebene seitens vieler Gläubigen und einiger Hirten der Kirche an Papst Franziskus gerichtet wurden, sind wir gezwungen diesen Aufruf zum Gebet zu machen. Als Nachfolger der Apostel bewegt uns dazu auch die Pflicht, unsere Stimme zu erheben, wenn die heiligsten Dinge der Kirche und das ewige Heil der Seelen in Gefahr sind.
Die folgenden Worte des heiligen Johannes Paul II., mit denen er die ungerechten Angriffe gegen die Treue des kirchlichen Lehramtes beschrieb, mögen allen Hirten der Kirche in diesen schweren Zeiten ein Licht und ein Ansporn zu einem immer einträchtigeren Handeln sein: „Nicht selten wirft man dem kirchlichen Lehramt in der Tat vor, es sei bereits überholt und verschließe sich den Forderungen des modernen ‚Zeitgeistes‘; es entfalte ein Vorgehen, das für die Menschheit, ja für die Kirche selbst schädlich sei. Durch das hartnäckige Verharren auf ihren Positionen würde die Kirche – so heißt es – an Popularität verlieren, und die Gläubigen würden sich immer mehr von ihr abwenden“ (Brief an die Familien, Gratissimam sane, 12).
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Zulassung der sogenannten „wiederverheirateten“ Geschiedenen zu den Sakramenten der Buße und der Eucharistie, ohne von ihnen die Erfüllung der Pflicht einzufordern, enthaltsam zu leben, eine Gefahr für den Glauben und für das Heil der Seelen und zudem eine Beleidigung des Heiligen Willens Gottes darstellt,
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine solche pastorale Praxis folglich nie Ausdruck der Barmherzigkeit, der „via caritatis“ oder des mütterlichen Mitgefühls der Kirche für die sündigen Seelen sein kann,
machen wir in tiefer pastoraler Sorge diesen dringenden Gebetsaufruf, damit Papst Franziskus die oben erwähnten pastoralen Orientierungen, welche bereits in einigen Teilkirchen eingeführt wurden, auf unmissverständliche Weise widerruft.
Eine solche Handlung des sichtbaren Hauptes der Kirche würde die Hirten und die Gläubigen stärken, gemäß dem Auftrag, den Christus, der höchste Seelenhirte, dem Apostel Petrus und – durch ihn – allen seinen Nachfolgern erteilt hat: „Stärke deine Brüder!“ (Lk. 22,32).
Die folgenden Worte eines heiligen Papstes und der heiligen Kirchenlehrerin Katharina mögen allen in der Kirche unserer Tage Licht und Stärkung sein:
„Der Irrtum, dem man nicht widersteht, wird gebilligt. Die Wahrheit, die man nicht verteidigt, wird unterdrückt“ (Hl. Papst Felix III, + 492).
„Heiliger Vater, Gott hat euch zur Säule der Kirche erwählt, auf dass Sie ein Werkzeug seien die Häresie auszurotten, die Lügen zu zerstreuen, die Wahrheit zu rühmen, die Finsternis zu vertreiben und das Licht kundzutun“ (Hl. Katharina von Siena, +1380).
Als Papst Honorius I. (625 – 638) eine zweideutige Haltung gegenüber der Verbreitung der neuen Häresie des Monotheletismus einnahm, sandte der hl. Sophronius, Patriarch von Jerusalem, einen Bischof aus Palästina nach Rom mit diesen Worten: „Geh zum Apostolischen Stuhl, wo sich das Fundament der heiligen Lehre befindet, und höre nicht auf zu beten, bis der Apostolische Stuhl die neue Häresie verurteilt“. Die Verurteilung erfolgte dann im Jahre 649 durch den heiligen Papst und Märyrer Martin I.
Wir machen diesen Gebetsaufruf im Bewusstsein, uns einer Unterlassung schuldig zu machen, wenn wir es nicht tun würden. Es ist Christus, die Wahrheit und der oberster Hirte, der uns richten wird, wenn Er erscheint. Ihn bitten wir in Demut und Vertrauen, dass Er alle Hirten und alle Schafe mit dem „nie verwelkenden Kranz der Herrlichkeit“ belohne (vgl. 1 Petr. 5,4).
Im Geist des Glaubens und in kindlicher und ergebener Liebe erheben wir unser Gebet für Papst Franziskus: „Oremus pro Pontifice nostro Francisco: Dominus conservet eum, et vivificet eum, et beatum faciat eum in terra, et non tradat eum in animam inimicorum eius. Tu es Petrus, et super hanc petram aedificabo Ecclesiam Meam, et portae inferi non praevalebunt adversus eam“.
Als konkretes Mittel empfehlen wir dieses altehrwürdige Gebet der Kirche oder einen Teil des heiligen Rosenkranzgebetes in der Meinung zu verrichten, dass Papst Franziskus auf eine unzweideutige Weise jene pastoralen Richtlinien verbieten möge, welche den sogenannten wiederverheirateten Geschiedenen den Empfang der Sakramente der Buße und der Eucharistie erlauben ohne die Erfüllung der Pflicht eines Lebens in Enthaltsamkeit.
18. Januar 2017, früheres Fest der Kathedra des heiligen Petrus in Rom
+ Tomash Peta, Erzbischof Metropolit der Erzdiözese der Heiligen Maria in Astana
+ Jan Pawel Lenga, Emeritierter Erzbischof-Bischof von Karaganda
+ Athanasius Schneider, Weihbischof der Erzdiözese der Heiligen Maria in Astana